Die Einkünfte selbständiger Ärzte sind betriebliche Einkünfte. So sind Barumsätze, wenn z. B. das Privathonorar bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Registrierkasse mit Sicherheitseinheit zu erfassen. Erleichterungen gibt es bei Hausbesuchen von Ärzten – hier ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Sobald Sie als Arzt also,

  • geklärt haben, ob Sie eine Registrierkasse benötigen,
  • geklärt haben, welche Umsätze wann zu erfassen sind,
  • die Registrierkasse angeschafft haben,
  • diese samt der Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen haben und
  • den Startbeleg erstellt und geprüft haben,

beginnt der laufende Betrieb der Kasse. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu. Je nach Kassentyp kann es sein, dass einzelne Maßnahmen manuell erledigt werden müssen oder vollautomatisch von der Kasse selbst durchgeführt werden.

Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?

  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss ausgedruckt, mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft und aufbewahrt werden.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?

Ist die Erfassung auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit nicht möglich, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ mit einem entsprechenden Vermerk am Beleg. Nach der Reparatur ist über diese Belege ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen und zu speichern. Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?

Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Wenn keine andere funktionierende Kasse vorhanden ist, nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren.

Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert werden und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist erforderlich. Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei geplanter Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?

Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null, sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll und bewahren Sie beides auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme (laut BMF binnen einer Woche) mittels FinanzOnline.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Monika Wisniewska – stock.adobe.com

Private Reisen sind Aufwendungen für die Lebensführung und daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Damit eine sogenannte Studienreise als Werbungskosten für einen Dienstnehmer abzugsfähig ist, müssen laut Lohnsteuerrichtlinien folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen.

Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
  • Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
  • Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.

Lassen sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor.

Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (z. B. Teilnahmegebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig.

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Thema Studienreisen zu beachten. So kann unter anderem die Unüblichkeit des gewählten Veranstaltungsortes (z. B. Ärztefortbildung im Wintersportort mit „Ärztesportstunden“) oder die Begleitung durch Familienangehörige ein Indiz für Privatreisen darstellen.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe BMF-App). Achtung: Das Vereinigte Königreich von Großbritannien gilt seit 1.1.2021 als Nicht-EU-Staaten.

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind unter anderem außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden übersteigen, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.

Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren und viele weitere detaillierte Informationen und Beschränkungen je Land, aus dem man einreist, finden Sie in der App des Finanzministeriums – der BMF-App.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: beeboys – stock.adobe.com

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall wurde zwischen Arzt und Patient vereinbart, dass die Operation vom Oberarzt persönlich durchgeführt werde; dies wurde auch im Zuge des Aufklärungsgespräches so vereinbart. Weiters war im konkreten Fall klar, dass der Patient dem medizinischen Eingriff auch nur unter dieser Bedingung zugestimmt hat. Dennoch operierte der Assistenzarzt den betroffenen Patienten. Im Gerichtsverfahren war nun die Frage zu klären, ob eine Einwilligung des Patienten unter diesen Umständen vorgelegen sei oder ob über diese Tatsache aufzuklären gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist primär die Grundlage für die Frage der möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht bei medizinischen Eingriffen. Wiederum setzt die Einwilligung eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Für den OGH war die Beurteilung der Vorinstanzen – wonach sich die Beschränkung der Einwilligung des Klägers auf die Operation durch den Oberarzt und dessen persönliche Durchführung bezog – nicht korrekturbedürftig. Es ist somit auch unerheblich, ob die Operation lege artis erfolgte, weil der Spitalsträger allein schon deswegen haftet, weil eine Verletzung von Schutzgesetzen vorlag.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Syda Productions – stock.adobe.com

Sommerspiele Melk

www.wachaukulturmelk.at/de/sommerspielemelk 

15.6.-30.7.2022

Besuchen Sie eines der traditionsreichsten Theaterfestivals Österreichs und lassen Sie sich den Sommer über von den unterschiedlichen Kulturereignissen in der Wachauarena Melk verzaubern. Es wartet eine einzigartige Kulisse auf Sie, mit direktem Blick auf das Welterbe Stift Melk.

Afrika Tage 

www.stadt-wien.at/veranstaltungen/festival/afrika-tage-wien 

22.7.-8.8.2022

Im Sommer verwandelt sich die Wiener Donauinsel bereits zum 18. Mal in ein Zentrum der afrikanischen Kultur. Es erwarten Sie verschiedene Tanz-Workshops, Konzerte und afrikanische Speisen. Wer Lust auf ein bisschen Urlaubsfeeling und eine bunte Farbwelt hat, ist hier genau richtig.

Eisklang

www.eisklang.at

5., 12., 19., 26.8.2022

Der August steht in diesem Jahr im Sinne der Klassik. Erleben Sie auch heuer wieder mit der Konzertreihe „Eisklang“ ein einmaliges akustisches und optisches Ereignis und lauschen Sie den Klängen von Beethoven, Mozart, Bach und Haydn in einem atemberaubenden Ambiente.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Marc Kunze – stock.adobe.com

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag und vermindert direkt die zu zahlende Einkommensteuer. Mit der Steuerreform werden ab 1.7.2022 die Absetzbeträge pro Kind und Monat erhöht.

 

bis 30.6.2022

ab 1.7.2022

für Kinder bis 18 Jahre

€ 125,00/Monat

€ 166,68/Monat

für volljährige Kinder

€ 41,68/Monat

€ 54,18/Monat

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Familienbonus ist, dass für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird und dass es sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz aufhält. Für Kinder, die sich in Drittländern aufhalten, steht kein Familienbonus zu. Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Ländern oder in der Schweiz leben, werden die Beträge per Verordnung des BMF auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus indexiert. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu angepasst. Der Familienbonus Plus kann entweder während des Jahres in der laufenden Lohnverrechnung (Formular E 30) oder in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung berücksichtigt werden.

Aufgrund der erhöhten Treibstoffkosten werden das Pendlerpauschale und der Pendlereuro im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 wie folgt geändert werden:

Zusätzlich zu den bisherigen Pauschbeträgen des Pendlerpauschales sind folgende Pauschbeträge zu berücksichtigen (in Klammer der neue monatliche Gesamtbetrag):

Kleines Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 20 km bis 40 km: € 29,00 (insgesamt € 87,00) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 56,50 (insgesamt € 169,50) monatlich
  • mehr als 60 km: € 84,00 (insgesamt € 252,00) monatlich

Großes Pendlerpauschale:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

  • mindestens 2 km bis 20 km: € 15,50 (insgesamt € 46,50) monatlich
  • mehr als 20 km bis 40 km: € 61,50 (insgesamt € 184,50) monatlich
  • mehr als 40 km bis 60 km: € 107,00 (insgesamt € 321,00) monatlich
  • mehr als 60 km: € 153,00 (insgesamt € 459,00) monatlich

Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von € 2,00 pro Jahr und Kilometer nun ein Betrag von € 0,50 monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer (SV-Rückerstattung) im Kalenderjahr 2022 um € 60,00 und im Kalenderjahr 2023 um € 40,00.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Friends Stock – stock.adobe.com

Die Einkünfte selbständiger Ärzte sind betriebliche Einkünfte. So sind Barumsätze, wenn z. B. das Privathonorar bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar vor Ort in der Praxis bezahlt wird, unter bestimmten Voraussetzungen in einer Registrierkasse mit Sicherheitseinheit zu erfassen. Erleichterungen gibt es bei Hausbesuchen von Ärzten – hier ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.

Sobald Sie als Arzt also,

  • geklärt haben, ob Sie eine Registrierkasse benötigen,
  • geklärt haben, welche Umsätze wann zu erfassen sind,
  • die Registrierkasse angeschafft haben,
  • diese samt der Sicherheitseinheit bei der Finanz registriert und in Betrieb genommen haben und
  • den Startbeleg erstellt und geprüft haben,

beginnt der laufende Betrieb der Kasse. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu den wichtigsten Bestimmungen dazu. Je nach Kassentyp kann es sein, dass einzelne Maßnahmen manuell erledigt werden müssen oder vollautomatisch von der Kasse selbst durchgeführt werden.

Welche Kontrollbelege und Sicherungen müssen erstellt werden?

  • Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und zu speichern.
  • Zu jedem Ende eines Kalenderjahres muss ein Jahresabschluss ausgedruckt, mit der Belegcheck-App des Finanzministeriums geprüft und aufbewahrt werden.
  • Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Was ist bei einem Ausfall der Sicherheitseinheit zu tun?

Ist die Erfassung auf einer anderen Registrierkasse mit funktionierender Sicherheitseinheit nicht möglich, verwenden Sie für die zwischenzeitlichen Barumsätze die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ mit einem entsprechenden Vermerk am Beleg. Nach der Reparatur ist über diese Belege ein Sammelbeleg mit Betrag Null zu erstellen und zu speichern. Wenn die Sicherheitseinheit nicht nur vorübergehend (laut BMF für mehr als 48 Stunden) ausfällt, müssen Beginn und Ende des Ausfalls ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei einem Ausfall der Registrierkasse zu tun?

Zur Fehlerbehebung wenden Sie sich am besten an den Kassenhersteller. Wenn keine andere funktionierende Kasse vorhanden ist, nehmen Sie die Ausstellung der Belege samt Zweitschrift händisch vor. Die händischen Zweitschriften sind nach der Reparatur nachzuerfassen (eine Bezugnahme auf den händischen Beleg ist laut BMF ausreichend) und aufzubewahren.

Ist die Reparatur nicht möglich oder sind Daten beschädigt, muss das alte Datenerfassungsprotokoll gesichert werden und die Registrierkasse außer Betrieb genommen werden. Eine neuerliche Inbetriebnahme ist erforderlich. Wenn die Registrierkasse nicht nur vorübergehend ausfällt (laut BMF für mehr als 48 Stunden), müssen Beginn und Ende des Ausfalls und eine allfällige Außerbetriebnahme ohne unnötigen Aufschub (laut BMF binnen einer Woche) über FinanzOnline gemeldet werden.

Was ist bei geplanter Außerbetriebnahme der Registrierkasse zu tun?

Erstellen Sie einen Schlussbeleg mit Betrag Null, sichern Sie das Datenerfassungsprotokoll und bewahren Sie beides auf. Melden Sie die Außerbetriebnahme (laut BMF binnen einer Woche) mittels FinanzOnline.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Monika Wisniewska – stock.adobe.com

Private Reisen sind Aufwendungen für die Lebensführung und daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Damit eine sogenannte Studienreise als Werbungskosten für einen Dienstnehmer abzugsfähig ist, müssen laut Lohnsteuerrichtlinien folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen.

Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
  • Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
  • Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Die Anreise zu Besichtigungsorten durch landschaftlich interessante Reisestrecken und die Zeiten gemeinsamer Mahlzeiten sind nicht zu den fachspezifischen Arbeitszeiten zu rechnen.

Lassen sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor.

Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliegt, ist nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so sind auch jene Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen, nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Fallen im Rahmen einer Reise mit Mischprogramm eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten oder sonstige Werbungskosten an (z. B. Teilnahmegebühren für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen), so sind diese Kosten abzugsfähig.

Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist beim Thema Studienreisen zu beachten. So kann unter anderem die Unüblichkeit des gewählten Veranstaltungsortes (z. B. Ärztefortbildung im Wintersportort mit „Ärztesportstunden“) oder die Begleitung durch Familienangehörige ein Indiz für Privatreisen darstellen.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: contrastwerkstatt – stock.adobe.com

Für Einreisen aus einem anderen EU-Staat gilt grundsätzlich, dass Waren für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Reisegepäck eingeführt werden können, ohne dass in Österreich Abgaben anfallen. Ausgenommen von dieser Regel sind z. B. neue Autos oder alkoholische Getränke und Tabakwaren, die nicht dem Eigenbedarf dienen (Eigenbedarf wird angenommen, wenn bestimmte Richtmengen nicht überschritten werden – siehe BMF-App). Achtung: Das Vereinigte Königreich von Großbritannien gilt seit 1.1.2021 als Nicht-EU-Staaten.

Bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten sind unter anderem außerhalb der EU erworbene Waren, die die Freimengen für Alkohol und Tabak überschreiten, oder andere Waren, die die Freigrenze von € 430,00 für Flugreisende oder € 300,00 für alle anderen Reisenden übersteigen, zu deklarieren. Für Reisende unter 15 Jahren reduziert sich dieser Schwellenwert generell auf € 150,00. Zudem sind auch weitere Bestimmungen zu beachten, wie z. B. reduzierte Freigrenzen im Grenzverkehr.

Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von € 10.000,00 oder mehr mit sich führen, müssen diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Das Nichterfüllen dieser Meldeverpflichtung ist strafbar.

Richtmengen bzw. Freigrenzen für alkoholische Getränke und Tabakwaren und viele weitere detaillierte Informationen und Beschränkungen je Land, aus dem man einreist, finden Sie in der App des Finanzministeriums – der BMF-App.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: beeboys – stock.adobe.com

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall wurde zwischen Arzt und Patient vereinbart, dass die Operation vom Oberarzt persönlich durchgeführt werde; dies wurde auch im Zuge des Aufklärungsgespräches so vereinbart. Weiters war im konkreten Fall klar, dass der Patient dem medizinischen Eingriff auch nur unter dieser Bedingung zugestimmt hat. Dennoch operierte der Assistenzarzt den betroffenen Patienten. Im Gerichtsverfahren war nun die Frage zu klären, ob eine Einwilligung des Patienten unter diesen Umständen vorgelegen sei oder ob über diese Tatsache aufzuklären gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ist primär die Grundlage für die Frage der möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht bei medizinischen Eingriffen. Wiederum setzt die Einwilligung eine ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Für den OGH war die Beurteilung der Vorinstanzen – wonach sich die Beschränkung der Einwilligung des Klägers auf die Operation durch den Oberarzt und dessen persönliche Durchführung bezog – nicht korrekturbedürftig. Es ist somit auch unerheblich, ob die Operation lege artis erfolgte, weil der Spitalsträger allein schon deswegen haftet, weil eine Verletzung von Schutzgesetzen vorlag.

Stand: 24. Mai 2022

Bild: Syda Productions – stock.adobe.com