Belegerteilungspflicht gilt auch für Vermieter
Seit Jahresbeginn trifft auch die Vermieter die Einzelaufzeichnungs- und die Belegerteilungspflicht. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechner ermittelt, müssen alle erfolgswirksamen Bargeschäfte einzeln festgehalten werden, z. B. durch Paragondurchschriften. Über die Barzahlung muss auch ein Beleg ausgestellt werden. Dies gilt unabhängig vom Jahresumsatz und vom Betrag der Barzahlung. Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und mitnehmen, bis er sich außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten befindet.
Die Registrierkassenpflicht gilt für Vermieter nicht. Eine Kasse muss daher nicht angeschafft werden.
Mindestangaben am Beleg
Der Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der statt dem Unternehmer einen Beleg erteilen kann,
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,
- Tag der Belegausstellung,
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen und
- Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, wenn dieser Betrag aufgrund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.
Die Punkte 1 und 4 können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen ersichtlich ist.
Ist der Empfänger der Leistung bzw. Lieferung Unternehmer, können die im 4. Punkt geforderten Angaben auch in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen wird.
Der Unternehmer muss eine Durchschrift oder eine sonstige Zweitschrift anfertigen und aufbewahren.
Strafen
Hält sich der Unternehmer nicht an diese Verpflichtung, begeht er eine Finanzordnungswidrigkeit. Der Strafrahmen liegt in diesem Fall bei bis zu € 5.000,00. Bis zum Ende des ersten Halbjahres 2016 wird allerdings in bestimmten Fällen noch von einer Bestrafung abgesehen.
Beratung
Wenn Sie Barzahlungen entgegennehmen, vereinbaren Sie bitte sobald wie möglich einen Beratungstermin mit uns, dann informieren wir Sie gerne über alle neuen Bestimmungen.
Stand: 11. April 2016