Bei halbem Kfz-Sachbezugswert nicht auf das Fahrtenbuch vergessen!

Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeugs ist ein Sachbezug. Sachbezüge sind Bestandteil des Entgelts und als solche sozialversicherungsbeitrags- und lohnsteuerpflichtig.

Bewertung des Kfz-Sachbezugs

Grundsätzlich beträgt der Sachbezugswert im Monat 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrzeugs (inkl. USt. und NoVA), maximal jedoch € 960,00. Ein reduzierter Sachbezugswert von nur 1,5 % (höchstens € 720,00) pro Monat darf dann herangezogen werden, wenn ein neu angeschaffter Dienstwagen einen CO2-Grenzwert von 130 g CO2-Ausstoß pro Kilometer nicht übersteigt. Für Elektrofahrzeuge muss kein Sachbezug angesetzt werden. Ab 2017 gilt ein Grenzwert von 127 g/km. Es kann sich also bei bestimmten Fahrzeugen eine Anschaffung im heurigen Jahr noch auszahlen!

Wird das Fahrzeug für Privatfahrten durchschnittlich höchstens 500 km im Monat oder 6.000 km im Jahr benützt, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden, also 1 % (maximal € 480,00) bzw. 0,75 % (maximal € 360,00) der Anschaffungskosten.

Fahrtenbuch

Damit die Anzahl der privat gefahrenen Kilometer, und dass diese tatsächlich weniger als 500 km im Monat (bzw. 6.000 km im Jahr) sind, stichhaltig nachgewiesen werden kann, ist das Führen eines Fahrtenbuchs aus Sicht der Finanzverwaltung verpflichtend. Im Fahrtenbuch muss lückenlos jede einzelne Fahrt mit

  • Datum und Dauer (Beginn und Ende der Fahrt),
  • Zweck der Fahrt,
  • Kilometerstände am Beginn und am Ende und
  • Anfangs- und Endpunkten sowie der Zwischenziele

so detailliert beschrieben sein, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann.

Stand: 28. September 2016