Änderung bei der Hauptwohnsitzbefreiung

Änderung 2. Abgabenänderungsgesetz 2014

Ausdehnung der Hauptwohnsitzbefreiung

Durch die Hauptwohnsitzbefreiung sind Veräußerungen von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (bis zu 1.000 m2) befreit, wenn sie dem Veräußerer:

  • ab der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Diese Regelung wurde nun mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 geändert. Wird ein unbebautes Grundstück angeschafft, muss das Gebäude erst ab der Fertigstellung durchgehend genutzt werden oder
  • innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Bei dieser Regelung gab es keine Änderung.

Neues aus dem Einkommensteuer-Richtlinien-Wartungserlass 2015 (Begutachtungsentwurf)

Verkauf von benachbarten Grundstücken

Als Grundstück gilt grundsätzlich die einzelne Parzelle. Wenn aber gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück auch benachbarte Grundstücke verkauft werden, die gemeinsam mit dem als Hauptwohnsitz genutzten Grundstück genutzt werden, kann der Verkauf als Einheit betrachtet werden. Auch der Verkauf der benachbarten Grundstücke kann daher unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen. Allerdings nur, bis eine Gesamtfläche von 1.000 m2 erreicht wird. Sobald diese Grenze überstiegen wird, sind die Nachbargrundstücke nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung mitumfasst.

Eigentumswohnungen

Nach den Bestimmungen zur Besteuerung von Immobilien ist eine Eigentumswohnung ein eigenständiges Grundstück. Daher gilt für jede Eigentumswohnung die 1.000 m2-Grenze.

Parkplatz

Maximal zwei Parkplätze sind bei der Veräußerung von der Hauptwohnsitzbefreiung miterfasst – auch wenn sich der Parkplatz auf einem eigenen Grundstück befindet. Die Richtlinien stellen jetzt allerdings klar, dass die bloße Veräußerung eines Parkplatzes nicht der Hauptwohnsitzbefreiung unterliegt.

Stand: 29. Jänner 2015