Neuer Gewinnfreibetrag und Pauschalierung

Bisher konnten

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die ihren Gewinn durch detaillierte Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben ermittelten sowie
  • Handelsvertreter, Künstler/Schriftsteller und Sportler, die Gewinne oder Betriebsausgaben nach der jeweiligen Pauschalierungsverordnung ermittelten,

ihren Gewinn um den Freibetrag für investierte Gewinne reduzieren, sofern sie Investitionen ins abnutzbare Anlagevermögen tätigten.

Die Höhe dieses Freibetrages für investierte Gewinne war begrenzt durch

  • maximal 10 % des Gewinnes
  • die Höhe der Anschaffungskosten der getätigten Neuinvestitionen
  • maximal € 100.000,00.

Steuerpflichtigen, die ihre Betriebsausgaben entsprechend der Basispauschalierung ermittelten (6 % oder 12 % der Einnahmen), wurde der Freibetrag für investierte Gewinne verwehrt. Diese Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen wurde durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestärkt. Es hänge nämlich ausschließlich vom Inhalt der jeweiligen Pauschalierungsregelung ab, ob ein durch Pauschalierung ermitteltes Ergebnis noch um bestimmte Kategorien von Betriebsausgaben gemindert werden dürfe. Welche Kategorien von Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung neben dem Pauschale von 6 % oder 12 % zusätzlich in Abzug gebracht werden dürften, lege das Gesetz eindeutig fest. Diese taxative Aufzählung enthalte den Freibetrag für investierte Gewinne nicht.

Mit der Steuerreform 2009 wird das System des bisher geltenden Freibetrages für investierte Gewinne mit Wirkung ab der Veranlagung 2010 nun ausgeweitet. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten kommen in den Genuss des Freibetrages unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln.

Ein Teil des neuen Freibetrages, der sogenannte Grundfreibetrag, steht nun auch jenen Steuerpflichtigen zu, die ihre Betriebsausgaben entsprechend der Basispauschalierung ermitteln. Der Grundfreibetrag beträgt 13 % des erzielten Gewinnes und steht bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 zu. Er beträgt somit maximal € 3.900,00 (13 % von € 30.000,00).

Der darüber hinausgehende investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht diesen Steuerpflichtigen jedoch nicht zu.

Stand: 16. April 2009