• E-Mails zwischendurch zu bearbeiten, stört die Konzentration. Legen Sie fixe Zeiten fest, zu denen Sie E-Mails lesen – schalten Sie die Erinnerungsfunktion aus.
  • Entscheiden Sie sofort, was Sie mit dem Mail machen: löschen, sofort beantworten oder in den Ordner „später bearbeiten“ verschieben. (Speichern Sie wichtige E-Mails auf der Festplatte am Computer und nicht im Posteingang.) Alle E-Mails, bei denen eine kurze Antwort ausreicht, sollten Sie sofort bearbeiten.
  • E-Mail schreiben oder doch telefonieren? Manche Themen sind schneller besprochen. Sie sollten auch beachten, dass in manchen Fällen ein E-Mail missverstanden werden kann.
  • Gehen Sie sparsam um mit Kopien (E-Mails, die in CC verschickt werden) und halten Sie auch Ihre Kollegen bzw. Mitarbeiter dazu an, Sie nur bei für Sie wirklich wichtigen Themen in CC zu setzen. Solche E-Mails erhöhen die Anzahl Ihrer E-Mails enorm und beanspruchen oft unnötig Ihre Zeit.

Stand: 12. September 2013

Jeder Gewerbetreibende, der für das gesamte Kalenderjahr eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe hat, kann nun die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Wie bisher darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Darüber hinaus dürfen die Umsätze des Vorjahres € 255.000,00 nicht übersteigen, wenn das vorige Wirtschaftsjahr zwölf Monate umfasst hat. Ansonsten hat eine Hochrechnung zu erfolgen.

Wie werden die Betriebsausgaben ermittelt?

Als Betriebsausgabe können ein Grundpauschale, ein Mobilitätspauschale und ein Energie- und Raumpauschale abgesetzt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien ist der Umsatz exkl. Umsatzsteuer.

Grundpauschale

Das Grundpauschale beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens € 3.000,00 und höchstens € 25.500,00. Mit diesem Grundpauschale sind beispielsweise Ausgaben für Bürobedarf, Werbung, etc. pauschal erfasst.

Mobilitätspauschale

Mit dem Mobilitätspauschale in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage werden die Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers abgegolten. Als Höchstbetrag dürfen hierbei max. € 5.100,00 in Ansatz gebracht werden.

Energie- und Raumpauschale

Unter dieses Pauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen, die durch die Nutzung der Räumlichkeiten, z.B. Strom, Wasser, Gas, Reinigung, entstehen. Nicht darunter fallen Ausgaben für Instandhaltung, die Absetzung für Abnutzung und die Miete oder Pacht. Die Räume müssen der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Das Pauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (höchstens € 20.400,00).

ACHTUNG! Das Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch das Grundpauschale in Anspruch genommen wird.

Nicht pauschalierte Ausgaben

Nicht pauschaliert und somit jeweils gesondert können Ausgaben für Wareneingang, das Personal (Löhne, Gehälter), Sozialversicherungs- und Lohnnebenkosten, Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer, Anschaffungen/Herstellungen bzw. Investitionen im Rahmen der Abschreibung, Instandhaltungen, Fremdmittelkosten (Zinsen) sowie Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und die Gebäude-Abschreibung angesetzt werden.

Gibt es eine Bindungswirkung?

Die gewählte Form der Pauschalierung ist für die folgenden zwei Kalenderjahre bindend.

Beispiel: Wird das Grundpauschale und das Energie- und Raumpauschale in Anspruch genommen, so müssen diese beiden Pauschalierungen auch für die folgenden zwei Kalenderjahre weiter verwendet werden. Erst im 4. Jahr kann die Form der Gewinnermittlung neu gewählt werden.

Können die Vorsteuerbeträge auch noch pauschal ermittelt werden?

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuerbeträge (wie in der bisherigen Gaststättenpauschalierung) ist nicht mehr vorgesehen.

Was bedeutet die neue Verordnung für die Praxis?

Ohne detaillierte Betrachtung kann nicht mehr gesagt werden, ob die Anwendung der pauschalen Ausgabensätze günstiger sein wird. Es kommt auf den Einzelfall an – speziell auf die Umsatzhöhe, das Preisniveau, die Ausgabenstruktur, etc.

Weiterhin ist laufend zu prüfen, welche Form der Gewinnermittlung am günstigsten ist. Erste Untersuchungen haben ergeben, dass – ohne Allgemeingültigkeit – bei Betrieben mit hohem Preisniveau und Umsätzen von annähernd € 255.000,00 die Ausgabenpauschalierung günstiger sein kann.

Für den Fall, dass Betriebe trotz einer allfälligen gesetzlichen Verpflichtung noch keine Gewerbeberechtigung haben, ist darauf zu achten, dass die erstmalige Anmeldung in den meisten Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen wird und die dabei entstehenden Kosten beachtlich sein können.

Stand: 18. März 2013

Laut dem Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe und in der Hotellerie haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags, wenn sie

  • in einem Beherbergungsbetrieb in der Nacht beschäftigt sind (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) oder
  • in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt sind, der als Nachtbetrieb gilt.

Steht ein Nachtarbeitszuschlag zu, bleiben € 360,00 monatlich steuerfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich um 50 %, wenn die Normalarbeitszeit überwiegend zwischen 19:00 und 06:00 Uhr liegt.

Entscheidung OLG Wien

Sicher als Nachtbetrieb gelten z.B. Diskotheken. Schwierig ist die Unterscheidung bei Unternehmen, die 24 Stunden geöffnet haben.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Wien ist ausschlaggebend, welcher Zeitraum für den Betrieb prägend ist. Es sieht die Öffnungszeiten als maßgebend an. Laut dem OLG sind wirtschaftliche Faktoren nicht praktikabel, weil sie Schwankungen unterliegen.

Ein Betrieb, der 24 Stunden geöffnet hat, ist laut dieser Entscheidung daher kein Nachtbetrieb.

Stand: 18. März 2013

Gastronomiebetriebe haben verschiedene Meldeverpflichtungen zu erfüllen. Neben dem ordnungsgemäßen Führen des Gästeblattes sind sie unter Umständen auch dazu verpflichtet, ihre Saisonarbeiter bei der Gemeinde anzumelden.

Anmeldung von Gästen

Ein Gast muss unverzüglich – jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen – durch eine Eintragung in das Gästeblatt angemeldet werden. Wenn der Gast wieder abreist, muss er abgemeldet werden. Die Abmeldung kann innerhalb von 24 Stunden vor der Abreise bis unmittelbar danach erfolgen.

Die Gästeblattsammlung muss von der zuständigen Stelle signiert werden. Dies ist das Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten das Magistrat.

Anmeldung von Reisegruppen

Bei Reisegruppen mit mindestens acht Personen und einer maximalen Unterkunftsdauer von einer Woche gelten folgende Bestimmungen:

Der Reiseleiter muss nur sich selbst und die Anzahl der Mitglieder der Reisegruppe ins Gästeblatt eintragen, wenn er eine Sammelliste mit den Namen und der Staatsangehörigkeit aller Personen vorlegt. Bei ausländischen Gästen müssen auch die Daten des Reisedokumentes angegeben werden. Gesondert muss angegeben werden, wie viele Reiseteilnehmer aus welchem Land stammen.

Wer muss die Meldung machen?

Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder sein Beauftragter sind für die Eintragung in den Gästeblättern verantwortlich. Der Gast muss auf die Meldepflicht hingewiesen werden. Weigert sich der Urlauber, das Formular auszufüllen, so muss unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes benachrichtigt werden.

Anmeldung von Saisonarbeitern

Grundsätzlich ist jede Person selbst verpflichtet seinen Wohnsitz anzumelden. Wird einem Dienstnehmer allerdings eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und hat der Arbeitgeber Grund zur Annahme, dass der Dienstnehmer sich nicht selbst angemeldet hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Meldung vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Anmeldung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein österreichischer Staatsbürger ist. Zu beachten ist jedoch, dass je nach Herkunft des Arbeitnehmers unterschiedliche Meldefristen gelten.

Stand: 18. März 2013

Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann diese auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.

Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.

Ein Sachbezug ist anzusetzen

  • sowohl bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung, als auch
  • bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.

Neuregelung ab 2013

Seit Anfang 2013 gibt es Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezugs für Wohnraum. Die Änderungen sind ab der Veranlagung für das Jahr 2013 anzuwenden bzw. für alle Lohnzahlungen ab 1.1.2013. Sie gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Änderung beim Sachbezug für Wohnraum

Auch beim Sachbezug für Wohnraum kam es mit Jahresanfang zu Änderungen. Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt gilt:

  • Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
  • Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von max. 40 m² ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.

Voraussetzung für diese Neuregelungen

Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden. Weiters muss der Arbeitgeber auf Grund der Art des Dienstverhältnisses ein besonderes Interesse daran haben, dass der Arbeitgeber rasch zur Verfügung steht.

Treffen die Voraussetzungen für die Neuregelung nicht zu, ist der Wohnraum weiterhin nach den bisher gültigen Vorschriften zu bewerten.

Stand: 18. März 2013

Jeder Gewerbetreibende, der für das gesamte Kalenderjahr eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe hat, kann nun die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Wie bisher darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Darüber hinaus dürfen die Umsätze des Vorjahres € 255.000,00 nicht übersteigen, wenn das vorige Wirtschaftsjahr zwölf Monate umfasst hat. Ansonsten hat eine Hochrechnung zu erfolgen.

Wie werden die Betriebsausgaben ermittelt?

Als Betriebsausgabe können ein Grundpauschale, ein Mobilitätspauschale und ein Energie- und Raumpauschale abgesetzt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien ist der Umsatz exkl. Umsatzsteuer.

Grundpauschale

Das Grundpauschale beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens € 3.000,00 und höchstens € 25.500,00. Mit diesem Grundpauschale sind beispielsweise Ausgaben für Bürobedarf, Werbung, etc. pauschal erfasst.

Mobilitätspauschale

Mit dem Mobilitätspauschale in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage werden die Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers abgegolten. Als Höchstbetrag dürfen hierbei max. € 5.100,00 in Ansatz gebracht werden.

Energie- und Raumpauschale

Unter dieses Pauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen, die durch die Nutzung der Räumlichkeiten, z.B. Strom, Wasser, Gas, Reinigung, entstehen. Nicht darunter fallen Ausgaben für Instandhaltung, die Absetzung für Abnutzung und die Miete oder Pacht. Die Räume müssen der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Das Pauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (höchstens € 20.400,00).

ACHTUNG! Das Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch das Grundpauschale in Anspruch genommen wird.

Nicht pauschalierte Ausgaben

Nicht pauschaliert und somit jeweils gesondert können Ausgaben für Wareneingang, das Personal (Löhne, Gehälter), Sozialversicherungs- und Lohnnebenkosten, Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer, Anschaffungen/Herstellungen bzw. Investitionen im Rahmen der Abschreibung, Instandhaltungen, Fremdmittelkosten (Zinsen) sowie Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und die Gebäude-Abschreibung angesetzt werden.

Gibt es eine Bindungswirkung?

Die gewählte Form der Pauschalierung ist für die folgenden zwei Kalenderjahre bindend.

Beispiel: Wird das Grundpauschale und das Energie- und Raumpauschale in Anspruch genommen, so müssen diese beiden Pauschalierungen auch für die folgenden zwei Kalenderjahre weiter verwendet werden. Erst im 4. Jahr kann die Form der Gewinnermittlung neu gewählt werden.

Können die Vorsteuerbeträge auch noch pauschal ermittelt werden?

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuerbeträge (wie in der bisherigen Gaststättenpauschalierung) ist nicht mehr vorgesehen.

Was bedeutet die neue Verordnung für die Praxis?

Ohne detaillierte Betrachtung kann nicht mehr gesagt werden, ob die Anwendung der pauschalen Ausgabensätze günstiger sein wird. Es kommt auf den Einzelfall an – speziell auf die Umsatzhöhe, das Preisniveau, die Ausgabenstruktur, etc.

Weiterhin ist laufend zu prüfen, welche Form der Gewinnermittlung am günstigsten ist. Erste Untersuchungen haben ergeben, dass – ohne Allgemeingültigkeit – bei Betrieben mit hohem Preisniveau und Umsätzen von annähernd € 255.000,00 die Ausgabenpauschalierung günstiger sein kann.

Für den Fall, dass Betriebe trotz einer allfälligen gesetzlichen Verpflichtung noch keine Gewerbeberechtigung haben, ist darauf zu achten, dass die erstmalige Anmeldung in den meisten Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen wird und die dabei entstehenden Kosten beachtlich sein können.

Stand: 18. März 2013

Laut dem Kollektivvertrag für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe und in der Hotellerie haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags, wenn sie

  • in einem Beherbergungsbetrieb in der Nacht beschäftigt sind (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) oder
  • in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt sind, der als Nachtbetrieb gilt.

Steht ein Nachtarbeitszuschlag zu, bleiben € 360,00 monatlich steuerfrei. Dieser Freibetrag erhöht sich um 50 %, wenn die Normalarbeitszeit überwiegend zwischen 19:00 und 06:00 Uhr liegt.

Entscheidung OLG Wien

Sicher als Nachtbetrieb gelten z.B. Diskotheken. Schwierig ist die Unterscheidung bei Unternehmen, die 24 Stunden geöffnet haben.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Wien ist ausschlaggebend, welcher Zeitraum für den Betrieb prägend ist. Es sieht die Öffnungszeiten als maßgebend an. Laut dem OLG sind wirtschaftliche Faktoren nicht praktikabel, weil sie Schwankungen unterliegen.

Ein Betrieb, der 24 Stunden geöffnet hat, ist laut dieser Entscheidung daher kein Nachtbetrieb.

Stand: 18. März 2013

Gastronomiebetriebe haben verschiedene Meldeverpflichtungen zu erfüllen. Neben dem ordnungsgemäßen Führen des Gästeblattes sind sie unter Umständen auch dazu verpflichtet, ihre Saisonarbeiter bei der Gemeinde anzumelden.

Anmeldung von Gästen

Ein Gast muss unverzüglich – jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach seinem Eintreffen – durch eine Eintragung in das Gästeblatt angemeldet werden. Wenn der Gast wieder abreist, muss er abgemeldet werden. Die Abmeldung kann innerhalb von 24 Stunden vor der Abreise bis unmittelbar danach erfolgen.

Die Gästeblattsammlung muss von der zuständigen Stelle signiert werden. Dies ist das Gemeindeamt bzw. in Statutarstädten das Magistrat.

Anmeldung von Reisegruppen

Bei Reisegruppen mit mindestens acht Personen und einer maximalen Unterkunftsdauer von einer Woche gelten folgende Bestimmungen:

Der Reiseleiter muss nur sich selbst und die Anzahl der Mitglieder der Reisegruppe ins Gästeblatt eintragen, wenn er eine Sammelliste mit den Namen und der Staatsangehörigkeit aller Personen vorlegt. Bei ausländischen Gästen müssen auch die Daten des Reisedokumentes angegeben werden. Gesondert muss angegeben werden, wie viele Reiseteilnehmer aus welchem Land stammen.

Wer muss die Meldung machen?

Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder sein Beauftragter sind für die Eintragung in den Gästeblättern verantwortlich. Der Gast muss auf die Meldepflicht hingewiesen werden. Weigert sich der Urlauber, das Formular auszufüllen, so muss unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes benachrichtigt werden.

Anmeldung von Saisonarbeitern

Grundsätzlich ist jede Person selbst verpflichtet seinen Wohnsitz anzumelden. Wird einem Dienstnehmer allerdings eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und hat der Arbeitgeber Grund zur Annahme, dass der Dienstnehmer sich nicht selbst angemeldet hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Meldung vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Anmeldung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein österreichischer Staatsbürger ist. Zu beachten ist jedoch, dass je nach Herkunft des Arbeitnehmers unterschiedliche Meldefristen gelten.

Stand: 18. März 2013

Die Entlohnung eines Arbeitnehmers besteht normalerweise in Geldleistungen. Daneben kann diese auch (teilweise) in Form von Sachleistungen erfolgen.

Für die wichtigsten geldwerten Vorteile ist allerdings keine individuelle Ermittlung vorzunehmen, da eine bundesweite Sachbezugsregelung in Verordnungsform besteht.

Ein Sachbezug ist anzusetzen

  • sowohl bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung, als auch
  • bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer.

Neuregelung ab 2013

Seit Anfang 2013 gibt es Neuerungen bei der Bewertung des Sachbezugs für Wohnraum. Die Änderungen sind ab der Veranlagung für das Jahr 2013 anzuwenden bzw. für alle Lohnzahlungen ab 1.1.2013. Sie gelten für Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Änderung beim Sachbezug für Wohnraum

Auch beim Sachbezug für Wohnraum kam es mit Jahresanfang zu Änderungen. Für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt gilt:

  • Kein Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs bei einer Unterkunft, die bis zu 30 m² groß ist.
  • Ist die Unterkunft größer als 30 m², ist ein Sachbezug anzusetzen. Allerdings darf bei einer Größe von max. 40 m² ein Abschlag von 35 % berücksichtigt werden.

Voraussetzung für diese Neuregelungen

Die Unterkunft muss vom selben Arbeitgeber für maximal zwölf Monate zur Verfügung gestellt werden. Weiters muss der Arbeitgeber auf Grund der Art des Dienstverhältnisses ein besonderes Interesse daran haben, dass der Arbeitgeber rasch zur Verfügung steht.

Treffen die Voraussetzungen für die Neuregelung nicht zu, ist der Wohnraum weiterhin nach den bisher gültigen Vorschriften zu bewerten.

Stand: 18. März 2013

Jeder Gewerbetreibende, der für das gesamte Kalenderjahr eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe hat, kann nun die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Wie bisher darf keine Buchführungspflicht bestehen und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden.

Darüber hinaus dürfen die Umsätze des Vorjahres € 255.000,00 nicht übersteigen, wenn das vorige Wirtschaftsjahr zwölf Monate umfasst hat. Ansonsten hat eine Hochrechnung zu erfolgen.

Wie werden die Betriebsausgaben ermittelt?

Als Betriebsausgabe können ein Grundpauschale, ein Mobilitätspauschale und ein Energie- und Raumpauschale abgesetzt werden. Bemessungsgrundlage für alle Pauschalien ist der Umsatz exkl. Umsatzsteuer.

Grundpauschale

Das Grundpauschale beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens € 3.000,00 und höchstens € 25.500,00. Mit diesem Grundpauschale sind beispielsweise Ausgaben für Bürobedarf, Werbung, etc. pauschal erfasst.

Mobilitätspauschale

Mit dem Mobilitätspauschale in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage werden die Verkehrs- und Reisekosten des Unternehmers abgegolten. Als Höchstbetrag dürfen hierbei max. € 5.100,00 in Ansatz gebracht werden.

Energie- und Raumpauschale

Unter dieses Pauschale fallen sämtliche Ausgaben und Aufwendungen, die durch die Nutzung der Räumlichkeiten, z.B. Strom, Wasser, Gas, Reinigung, entstehen. Nicht darunter fallen Ausgaben für Instandhaltung, die Absetzung für Abnutzung und die Miete oder Pacht. Die Räume müssen der Ausübung des Gastgewerbes dienen. Das Pauschale beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage (höchstens € 20.400,00).

ACHTUNG! Das Mobilitäts- sowie Energie- und Raumpauschale darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auch das Grundpauschale in Anspruch genommen wird.

Nicht pauschalierte Ausgaben

Nicht pauschaliert und somit jeweils gesondert können Ausgaben für Wareneingang, das Personal (Löhne, Gehälter), Sozialversicherungs- und Lohnnebenkosten, Fort- und Weiterbildung der Dienstnehmer, Anschaffungen/Herstellungen bzw. Investitionen im Rahmen der Abschreibung, Instandhaltungen, Fremdmittelkosten (Zinsen) sowie Miete und Pacht für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und die Gebäude-Abschreibung angesetzt werden.

Gibt es eine Bindungswirkung?

Die gewählte Form der Pauschalierung ist für die folgenden zwei Kalenderjahre bindend.

Beispiel: Wird das Grundpauschale und das Energie- und Raumpauschale in Anspruch genommen, so müssen diese beiden Pauschalierungen auch für die folgenden zwei Kalenderjahre weiter verwendet werden. Erst im 4. Jahr kann die Form der Gewinnermittlung neu gewählt werden.

Können die Vorsteuerbeträge auch noch pauschal ermittelt werden?

Eine pauschale Ermittlung der Vorsteuerbeträge (wie in der bisherigen Gaststättenpauschalierung) ist nicht mehr vorgesehen.

Was bedeutet die neue Verordnung für die Praxis?

Ohne detaillierte Betrachtung kann nicht mehr gesagt werden, ob die Anwendung der pauschalen Ausgabensätze günstiger sein wird. Es kommt auf den Einzelfall an – speziell auf die Umsatzhöhe, das Preisniveau, die Ausgabenstruktur, etc.

Weiterhin ist laufend zu prüfen, welche Form der Gewinnermittlung am günstigsten ist. Erste Untersuchungen haben ergeben, dass – ohne Allgemeingültigkeit – bei Betrieben mit hohem Preisniveau und Umsätzen von annähernd € 255.000,00 die Ausgabenpauschalierung günstiger sein kann.

Für den Fall, dass Betriebe trotz einer allfälligen gesetzlichen Verpflichtung noch keine Gewerbeberechtigung haben, ist darauf zu achten, dass die erstmalige Anmeldung in den meisten Fällen eine Betriebsanlagengenehmigung mit sich bringen wird und die dabei entstehenden Kosten beachtlich sein können.

Stand: 18. März 2013